30/07/2025
🧐 Leistungsverweigerungsrecht: OGH klärte Voraussetzungen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, ob dem Werkbesteller das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1170 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) auch bei einem schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruch nach § 933a ABGB zusteht.
Terrassensanierung wies Mängel auf
Die Klägerin führte im Auftrag des Beklagten eine Terrassensanierung, die allerdings verschiedene Mängel aufwies, durch.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten den offenen Werklohn. Gestützt auf gewährleistungsrechtliche und schadenersatzrechtliche Verbesserung wandte dieser ein, dass der Werklohn aufgrund vorliegender Mängel nicht fällig sei.
Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Auch wenn Gewährleistungsansprüche des Beklagten bereits verfristet seien, sei die Werklohnforderung aufgrund von bestehenden Schadenersatzansprüchen gemäß § 933a ABGB für vorhandene Mängel noch nicht fällig.
Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.
Leistungsverweigerungsrecht auch bei schadenersatzrechtlichem Verbesserungsanspruch
Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts des Werkbestellers nach § 1170 ABGB ist das Bestehen eines Verbesserungsanspruchs. Dies setzt voraus, dass der Werkbesteller noch Mängelbehebung begehrt und ein Recht auf Leistung geltend macht. Kein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht daher etwa dann, wenn er die zunächst geforderte Verbesserung des Werks nicht zulässt oder die Verbesserung durch den Unternehmer nicht mehr im Interesse des Bestellers liegt.
Nach der Rechtsprechung des OGH besteht auch die Möglichkeit, den Einwand der mangelnden Fälligkeit nach § 1170 ABGB auf die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs zu stützen. Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, kann der Übernehmer auch Schadenersatz fordern. Auch wenn der Übernehmer Schadenersatz verlangt, ist er berechtigt, zwischen Verbesserung und Austausch zu wählen.
Im Ergebnis steht dem Beklagten der Einwand nach § 1770 ABGB zu.
OGH 4 Ob 78/25m (24.06.2025)