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21/08/2024

Verlorene Energie

https://blog-demokratie.de/index.php/2024/08/21/verlorene-energie/

Wie viel Energie geht bis zur Umsetzung in Bewegungsenergie verloren?

Ein Beitrag von Harald M. Delta
Die Verbindung von erneuerbaren Energien mit fortschrittlichen Mobilitätskonzepten ist eine der vielversprechendsten für die Zukunft der nachhaltigen Fortbewegung.

Insbesondere die spielt dabei eine zentrale Rolle, da sie einen signifikant höheren als traditionelle bietet.

Die Daten der Verkehrswende und des unterstreichen diesen Vorteil eindrücklich:

Während ein nur 31% der vom Ursprung bis zum Rad verliert, sind es bei -Pkw bereits 74%.

und liegen mit 80% bzw. 87% noch darüber.

Diese Zahlen offenbaren das enorme der , gerade wenn sie mit 100% erneuerbarem betrieben wird.

Die von Elektrofahrzeugen bedeutet, dass mehr der eingesetzten Energie tatsächlich für den genutzt wird, während bei Verbrennungsmotoren ein Großteil der Energie in Form von verloren geht.

Dieser direkte Einsatz von Energie im Elektromotor führt zu einer besseren Umwandlung in mechanische Arbeit und geringeren Energieverlusten.

Daher ist es entscheidend, dass die für Elektrofahrzeuge nachhaltig gestaltet wird, beispielsweise durch den Ausbau von .

So wird nicht nur eine -neutrale Mobilität erreicht, sondern auch die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert.

Die Kombination aus Photovoltaik und Elektromobilität kann somit als Blaupause für eine umweltfreundliche, effiziente und autarke Energie- und dienen.

Die Integration von Elektromobilität in das bietet auch ökonomische Vorteile.

Durch die höhere Effizienz können Kosten für den gesenkt werden.

Zudem ermöglicht die Verwendung von lokal erzeugtem Strom aus Photovoltaikanlagen, die Wertschöpfung in der Region zu halten und Unabhängigkeit von internationalen Energiemärkten zu fördern.

Dies verdeutlicht, wie wichtig eine umfassende Strategie ist, die die Potenziale von Photovoltaik und Elektromobilität synergistisch nutzt, um eine nachhaltige Energiezukunft zu gestalten.

energiefahrer.de/magazin

——-

Ein Kommentar von

Werner Hoffmann
In den oben genannten Berechnungen sind – soweit mir bekannt ist – noch nicht

– die Energie enthalten, die für die Suche

– die Energie enthalten, die für den Aufbau der Ölförderungsvorbohrungen notwendig ist.

Hierzu folgende Ergänzung:

Vor der Erdölförderung ist eine beträchtliche Menge an Energie notwendig, um verschiedene Prozesse durchzuführen.

Diese Energie wird hauptsächlich für die Exploration, Bohrung, und den Bau der notwendigen Infrastruktur aufgewendet. Hier sind die wichtigsten Energieverbräuche im Detail:

1. **Exploration**:

– **Seismische Untersuchungen**: Diese Untersuchungen, bei denen Schallwellen durch den Untergrund geschickt werden, um mögliche Ölreserven zu lokalisieren, erfordern Energie, vor allem in Form von Treibstoffen für Fahrzeuge und Ausrüstungen sowie Strom für technische Geräte.

2. **Bohrung**:

– **Bohranlagen**: Das Bohren von Explorations- und Förderbohrungen ist ein sehr energieintensiver Prozess. Bohranlagen benötigen erhebliche Mengen an Energie, meist in Form von Diesel, um den Bohrturm und die Bohrgeräte zu betreiben. Für Tiefseebohrungen oder in abgelegenen Gebieten ist der Energieverbrauch besonders hoch.

3. **Infrastruktur**:

– **Bau von Pipelines, Straßen und Plattformen**: Die Errichtung der notwendigen Infrastruktur zur Unterstützung der Erdölförderung, wie z.B. Pipelines, Lagerstätten, Straßen, und Offshore-Plattformen, erfordert erhebliche Energiemengen. Dies umfasst sowohl den Energieverbrauch für den Transport und die Montage der Materialien als auch den Betrieb der Maschinen vor Ort.

Die genaue Energiemenge, die für diese Vorprozesse benötigt wird, kann stark variieren und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der geografischen Lage des Ölfeldes, der Art der Bohrung (onshore vs. offshore) und den eingesetzten Technologien.

Einige Schätzungen besagen, dass die Energie, die vor der eigentlichen Erdölförderung aufgewendet wird, zwischen 5% und 15% der Energie beträgt, die letztendlich aus dem geförderten Öl gewonnen wird.

Dies bedeutet, dass für jede Einheit Energie, die aus Öl gewonnen wird, ein erheblicher Anteil bereits in den Vorprozessen verbraucht wurde.

Die tatsächlichen Werte können jedoch je nach Projekt und Bedingungen variieren [oai_citation:2,Upstream Oil and Gas Investment Outlook 2023 Report](https://www.ief.org/focus/ief-reports/upstream-investment-report-2023) [oai_citation:1,Oil Market Report – August 2024 – Analysis – IEA](https://www.iea.org/reports/oil-market-report-august-2024).

Die Energieausbeute ist dadurch nochmals erheblich niedriger, als oft angenommen wird.

Die Energie-Verlustbereiche setzen sich somit aus:

Erdölsuche
Aufbau der Versuchsbohrtürme
Energieaufwand für Förderung des Erdöls (Hineinpumpen von Wasser und Chemikalien, damit das Röhöl nach oben kommt)
Aufbau der Bohrtürme für die Rohölbohrtürme für die tatsächliche Förderung
Errichtung einer Ölpipeline
Energieeinsatz für Transport zur Ölraffinerie
Energieeinsatz für die Raffinierierung des Erdöls und Aufspaltung in Benzin, Diesel, Heizöl, Schweröl, Kerosin und 20 Prozent Abfall bzw. Abfallbeseitigung
Energieaufwand für den Weitertransport zu Schiff, Transporter oder/und Pipeline
Energieaufwand in den Tankstellen
Und von dieser Restenerhie, die dann nach Abzug der eingesetzten Energie übrig bleibt, werden dann beim Benzinmotor ca. 25 bis 30 Prozent in Bewegungsenergie (Effizienz) umgewandelt.

Würde man bei der Effizienz also eine Effizienzberechnung von Anfang an (also alle Energiebereiche) berücksichtigen, ergibt sich eine tatsächliche Effizienz beim Benziner von unter oder maximal 10 Prozent!

Beim Diesel (der umweltschädlicher ist) ergeben sich dadurch anstatt 30 bis maximal 40 % nur ca 15 bis 20 Prozent.

Und auch der von der Autoindustrie und der Autozulieferindustrie empfohlene Hybrid, der in meinen Augen ein Marketingfachmann ist, ergeben sich anstatt 30 bis 50 % Effizienz gerade einmal 15 bis 26 Prozent!

Wie ist der Wirkungsgrad beim Vollstromer?

Die Effizienz von Elektromotoren selbst liegt in der Regel zwischen 85% und 95%.

Berücksichtigt man den gesamten Antriebsstrang eines Elektrofahrzeugs, einschließlich Verluste in der Batterie, im Umrichter, und bei der Rekuperation (Energierückgewinnung beim Bremsen), liegt der Gesamtwirkungsgrad typischerweise bei etwa 70% bis 80%.

Nun wird oft eingewendet, dass der Wind ja nicht immer weht und die Sonne ja nicht immer scheint und damit die Effizienz der Photovoltaikanlage nur bei 20 bis 30 Prozent liegt.

Ja, das stimmt zwar, aber dies spielt keine wesentliche Rolle, denn die Sonne oder der Wind sind kostenfrei.

Es ist keine Energie notwendig, damit die Sonne scheint oder der Wind weht. Ebenso wird keine Raffinerie benötigt oder es entsteht ein Abfallprodukt aus Sonne und Wind.

Warum ist dann das Rohöl- und Gaskonzept weiter notwendig?

Nun, die Öllobby, Gaslobby, Tankstellenlobby sucht hat kein Nachfolgegewinn-Projekt.

Insofern ist es verständlich, dass die Öl- und Gaslobby um ihr Baby kämpft und auch Organisationen wie EIKE, Co2Coalition pflegt. Und auch für bestimmte Länder – zum Beispiel Russland – ist die fossile Energie zur Erhaltung der Macht wohl notwendig.

Denn letztendlich geht es um viel Geld und viel Gewinn.

Ölindustrie:

Der Umsatz beträgt ca. 3 bis 5 Billionen. Da die Gewinnmargen mindestens 10 bis 20 Prozent betragen, ergibt sich pro Tag ein Gewinn, der mindestens 1 bis 2 Milliarden US Dollar beträgt.

Gasindustrie:

Auch in der Gasindustrie ergibt sich ein weltweiter Gewinn von ca. 500 Millionen bis 1 Milliarde US-Dollar pro Tag.

Es ist nachvollziehbar, dass bestimmte Interessenvertretungen Öl, Gas, Uran (Atomkraft) weiter behalten wollen und dafür auch Lobbyorganisationen einspannen.

Und als Notnagel will man die Technologieoffenheit unterstützen.

Doch tatsächlich ist Technologieoffenheit für Verbrennerfahrzeuge und Hybridfahrzeuge nicht sinnvoll. Die Effizienz verschlechtert sich sogar erheblich.

So ist HVO und auch eFuel extrem energieintensiv in der Herstellung und nur in ganz kleinen Teilbereichen sinnvoll.

HVO aus Pflanzen- und Tierabfällen können maximal 1 bis 2 Prozent des gesamten Bedarfs an Dieselkraftstoff ersetzen. Für die restlichen HVO-Anteile müssten in Deutschland etwa 27 Millionen Hektar Fläche mit Rapsöl vollgepflastert werden, oder extrem viele Rodungen von Urwald stattfinden. Der frei werdende CO2 in den gefällten Bäumen wäre eine Katastrophe.

Und auch bei eFuels haben schon einige Unternehmen ihr Engagement aufgegeben. Der Herstellungspreis ist einfach zu hoch.

Hintergrund ist, dass die OPEC auf die Spritpreise Einfluss ausübt. Sobald ein Konkurrenzprodukt Chancen wittert, senkt sie OPEC die Preise.

Dies kann die OPEC allerdings nicht unendlich tun, denn damit sinkt ja auch der Gewinn.

Und wenn der Gesamtgewinn von 1,5 bis 2,5 Milliarden pro Tag auf dem Spiel steht, wird die OPEC schon um ihren Gewinn kämpfen ( ebenso auch die Öl- und Gasindustrie)

——

Besonders interessant dürfte hier auch ein Artikel vom ifo-Institut sein.

Abschätzung der Förderkosten für Energierohstoffe

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21/07/2024

100 - Da für die Herstellung von 100 % Dieselersatz Rapsöl in Deutschland aufgrund der fehlenden Fläche nicht ausreichend angebaut werden kann (notwendige Fläche: 3,7 mal Bayern), wäre Palmöl und die notwendige Abholzung von Wald notwendig.
——
—> https://www.linkedin.com/posts/werner-hoffmann-815003208_hvo-hvo-hvo100-activity-7220693916143030273-NPER?utm_source=share&utm_medium=member_ios
——
Angenommen man nimmt Palmöl —> Wie wirkt sich die Rodung dieser Fläche, damit Palmen angebaut werden können auf die CO2-Bilanz aus?

Die Umwandlung von Urwäldern in Palmölplantagen hat erhebliche Auswirkungen auf die CO2-Bilanz, da Urwälder große Mengen an Kohlenstoff speichern. Wenn diese Wälder gerodet werden, wird der gespeicherte Kohlenstoff freigesetzt, was zu einem erheblichen Anstieg der CO2-Emissionen führt.

# # # Schritte zur Berechnung

1. **Kohlenstoffspeicherung in Urwäldern**:
- Tropische Regenwälder speichern etwa 150 bis 200 Tonnen Kohlenstoff pro Hektar im oberirdischen Biomassebestand und zusätzlich 100 bis 200 Tonnen Kohlenstoff im Boden.
- Nehmen wir einen Mittelwert von 175 Tonnen Kohlenstoff pro Hektar in der Biomasse und 150 Tonnen Kohlenstoff pro Hektar im Boden.

2. **Umrechnung in CO2**:
- 1 Tonne Kohlenstoff entspricht etwa 3,67 Tonnen CO2.
- Gespeicherter Kohlenstoff pro Hektar:
\[
\text{Biomasse} = 175 \text{ Tonnen Kohlenstoff} \times 3,67 \text{ Tonnen CO2/Tonne Kohlenstoff} = 642,25 \text{ Tonnen CO2}
\]
\[
\text{Boden} = 150 \text{ Tonnen Kohlenstoff} \times 3,67 \text{ Tonnen CO2/Tonne Kohlenstoff} = 550,5 \text{ Tonnen CO2}
\]
- Gesamtspeicherung pro Hektar:
\[
642,25 \text{ Tonnen CO2} + 550,5 \text{ Tonnen CO2} = 1.192,75 \text{ Tonnen CO2}
\]

3. **Berechnung der Gesamtmenge an CO2, die durch die Rodung freigesetzt wird**:
- Erforderliche Fläche für Palmölproduktion: 9.036.156 Hektar.
- Gesamtemissionen:
\[
9.036.156 \text{ Hektar} \times 1.192,75 \text{ Tonnen CO2/Hektar} = 10.773.372.579 \text{ Tonnen CO2}
\]

—> # # # Auswirkungen auf die CO2-Bilanz

1. **CO2-Emissionen durch Rodung**:
- Die Rodung von 9,04 Millionen Hektar Urwald würde etwa 10,77 Milliarden Tonnen CO2 freisetzen.

2. **CO2-Einsparungen durch HVO**:
- HVO reduziert die CO2-Emissionen im Vergleich zu fossilem Diesel um bis zu 90%.
- Dieselverbrauch: 38,3 Milliarden Liter.
- CO2-Emissionen von Diesel: etwa 2,68 kg CO2 pro Liter.
- Gesamtemissionen durch Diesel:
\[
38,3 \text{ Milliarden Liter} \times 2,68 \text{ kg CO2/Liter} = 102,64 \text{ Millionen Tonnen CO2}
\]
- CO2-Einsparungen durch HVO (90% Reduktion):
\[
102,64 \text{ Millionen Tonnen CO2} \times 0,9 = 92,38 \text{ Millionen Tonnen CO2/Jahr}
\]

# # # Langfristige Betrachtung

Wenn man die CO2-Einsparungen durch den Einsatz von HVO über 100 Jahre betrachtet, würde man:
\[
92,38 \text{ Millionen Tonnen CO2/Jahr} \times 100 \text{ Jahre} = 9,238 \text{ Milliarden Tonnen CO2}
\]

—> # #

- **Freigesetztes CO2 durch Rodung**: 10,77 Milliarden Tonnen CO2.
- **Eingespartes CO2 durch HVO über 100 Jahre**: 9,238 Milliarden Tonnen CO2.

# # #

Die Rodung der benötigten Urwaldfläche würde mehr CO2 freisetzen (10,77 Milliarden Tonnen) als durch die Nutzung von HVO über 100 Jahre eingespart werden könnte (9,238 Milliarden Tonnen). Daher würde die Umwandlung von Urwaldflächen in Palmölplantagen für die HVO-Produktion letztendlich die CO2-Bilanz verschlechtern und nicht verbessern.

Ergebnis im Kommentar

HVO – teuer – unwirtschaftlich – und nicht ressourcenschonend! und vor allem: „HVO ist der Keuschheitsgürtel für Dieselk...
19/07/2024

HVO – teuer – unwirtschaftlich – und nicht ressourcenschonend! und vor allem: „HVO ist der Keuschheitsgürtel für Dieselkraftstoff!“

Durch FDP müssen über 40 Millionen Fußballfelder für Rapsöl neu entstehen!

Warum der neue „Alternative Dieselkraftstoff“ nicht sinnvoll ist und der fossilen Lobby hilft Dieselkraftstoff weiter zu verkaufen.

Ein Beitrag von

Werner Hoffmann
Demokrat der Mitte
Die FDP hat es durchgesetzt, dass HVO nun genutzt und vertrieben werden kann.

Interessant ist, dass die FDP auch eine Spende – soweit ich gelesen habe 50.000 Euro – bekommen hat.

Auch andere Parteien, wie zum Beispiel CDU, CSU, Freie Wähler in Bayern und AfD würden wohl HVO begrüßen, zumindest ist hier keine Kritik gegen HVO zu hören.

Dies hatte mich aufhören lassen und ich beschäftigte mich deshalb einmal mit dieser Alternative „HVO“.

https://blog-demokratie.de/index.php/2024/07/19/hvo-teuer-unwirtschaftlich-und-nicht-ressourcenschonend-und-vor-allem-hvo-ist-der-keuschheitsguertel-fuer-dieselkraftstoff/

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  hochinteressant —> Öllobby – Atomlobby – Raucherlobby – Waffenlobby – ErnährungslobbyDie Lobbyverbände arbeiten immer ...
30/11/2023

hochinteressant —> Öllobby – Atomlobby – Raucherlobby – Waffenlobby – Ernährungslobby

Die Lobbyverbände arbeiten immer nach der gleichen Strategie

Mitte des 20.Jahrhunderts wurde die starke Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens allgemein bekannt. Die Gesundheitsgefahren durch Rauchen sind sowohl epidemiologisch als auch durch biochemisch-molekularbiologische Untersuchungen zweifelsfrei belegt.

https://blog.forum-55plus.de/index.php/2023/11/30/oellobby-atomlobby-raucherlobby-waffenlobby-ernaehrungslobby/

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Öllobby – Atomlobby – Raucherlobby – Waffenlobby – Ernährungslobby Die Lobbyverbände arbeiten immer nach der gleichen Strategie Mitte des 20.Jahrhunderts wurde die starke Gesundheitsschädlichkeit des Rauchens allgemein bekannt. Die Gesundheitsgefahren durch Rauchen sind sowohl epidemiolo...

Chaos in Europa und der Welt, wenn Putin den Krieg in der Ukraine gewinnen würde. —> Die Folgen eines Kriegsgewinns von ...
20/11/2023

Chaos in Europa und der Welt, wenn Putin den Krieg in der Ukraine gewinnen würde. —> Die Folgen eines Kriegsgewinns von Russland wären dramatisch
Von Carlo Masala und Nico Lange

Was, wenn Russland gewinnt? Was, wenn Russland Teile der Ukraine dauerhaft bekommt oder noch weitere erobert? Carlo Masala und Nico Lange buchstabieren die möglichen Folgen aus:

Die Ukraine und die besetzten Gebiete würden dauerhaft Unruheherde bleiben.
Ukrainer, Streitkräfte der Ukraine, Partisanen würden weiterkämpfen, möglicherweise auch mit terroristischen Anschlägen.

Mehr und mehr und würden das Land verlassen.

und würden gewaltig beschäftigen, zu einem Zeitpunkt, an dem die auch aufgrund der illegalen Migration aus anderen Teilen dieser Welt ohnehin überfordert ist.

Die Restukraine und andere Staaten würden schlussfolgern ziehen, dass sie letzten Endes nicht die internationale Staatengemeinschaft und die regelbasierte Ordnung, sondern nur eigene schützen können.

Entwicklung würde wahrscheinlicher.

Mit einem revanchistischen „Wir sind wieder da!“ würde Russland neue militärische Angriffe planen. Kiew und der Rest der Ukraine, , die wären dabei genauso klar die Ziele wie das .

Niemand in Europa wäre mehr sicher.

Humanitäre, wirtschaftliche und militärische Kosten würden sprunghaft steigen, weit über die derzeit verfehlten mindestens zwei Prozent Verteidigungsausgaben gemessen am Bruttoinlandsprodukt hinaus.

Ein siegreiches würde den und bei uns wie in vielen europäischen Staaten gehörigen Zulauf verschaffen.

Russland würde diese Entwicklung mit intensiver Einflussnahme, offener Unterstützung, Finanzierung und Desinformation begleiten.

Die Tage der Nato wären gezählt.

würde Europa als Folge einer solchen Entwicklung dominieren.

Genau darin liegt im Übrigen das Ziel der „neuen Sicherheitsordnung in Europa“, die laut selbst das strategische Ziel seiner Kriegführung gegen die Ukraine ist.

Ein russischer Sieg gegen die Ukraine hätte nicht nur für Europa katastrophale Konsequenzen, sondern aller Wahrscheinlichkeit nach auch für den der .

Ein auf wäre aus dieser Perspektive nicht nur vorstellbar, sondern sehr wahrscheinlich.

Ein russischer Sieg über die Ukraine würde das Ende der Welt, wie wir sie kennen, einläuten.

Der Westen als Garant für Stabilität, Sicherheit und Ordnung wäre desavouiert.

Revisionistische Akteure wie China, Russland, Iran würden ihre Vorstellungen durchsetzen.

https://blog.forum-55plus.de/index.php/2023/11/20/chaos-in-europa-und-der-welt-wenn-putin-den-krieg-in-der-ukraine-gewinnen-wuerde/

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Das   hat das Thema   in der   neu angefasst: Folgeauslagerungen, AG-Zuschuss, Beitragsschuldner, Novationen und viel me...
03/05/2022

Das hat das Thema in der neu angefasst:
Folgeauslagerungen, AG-Zuschuss, Beitragsschuldner, Novationen und viel mehr … die Liste des Angefassten ist lang.
Einiges wird klargestellt, doch offene Fragen bleiben nach wie vor. Martin Knappstein hat das jüngste BMF-Schreiben zur bAV analysiert – und freut sich schon.

Martin Knappstein, Heubeck AG.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 12. August 2021 sein Schreiben vom 6. Dezember 2017 aktualisiert, in dem die Rahmenbedingungen für die steuerliche Förderung der bAV geregelt werden.

Dankenswerterweise bleibt das BMF seinem Habitus treu, indem die Sicht auf die steuerliche Förderung zusammengefasst in einem Schreiben dargestellt und die Änderungen im Fettdruck hervorgehoben werden.

Soviel vorweg: Ganz tiefgreifende und grundsätzliche Neuregelungen enthält das Schreiben nicht. Für bestimmte Fallkonstellationen – insb. bei der versicherungsförmigen Durchführung – sind aber hilfreiche Ergänzungen, Klarstellungen und Beispiele aufgenommen worden.

Auslagerung: (etwas) mehr Klarheit für Folgeauslagerungen

Das BMF bestätigt seine Auffassung, dass regelmäßig wiederkehrende Auslagerungen auf einen Pensionsfonds, die einem Gesamtplan folgen, nicht nach § 3 Nr. 66 EStG, sondern nur nach § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerlich gefördert werden können. Was unter einem Gesamtplan zu verstehen ist, bleibt weiterhin relativ unkonkret. Das BMF spricht lediglich von „z.B. jährlichen Auslagerungen“.


„Die Lohnsteuer gar nicht das größte Hindernis in diesem Kontext.“


Immerhin ist nun aber geklärt, dass Folgeauslagerungen zum jeweiligen Rentenbeginn – und damit eine in der Praxis häufig thematisierte Gestaltung – lohnsteuerlich unkritisch ist.

Allerdings ist die Lohnsteuer gar nicht das grösste Hindernis in diesem Kontext. Bei Anfragen zeigt sich immer wieder, dass Betriebsprüfer bilanzsteuerliche Probleme sehen. Konkret geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber – wenn er alle Anwartschaften zum jeweiligen Rentenbeginn auslagert – sein Versorgungsversprechen ernsthaft als Direktzusage erfüllen will. Nur dann dürfe er auch Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG bilden, andererseits wäre er auf die Regeln zur Erfassung für die mittelbare Verpflichtung verwiesen. Vor diesem Hintergrund wäre eine bilanzsteuerliche Unbedenklichkeitserklärung dieser praxisrelevanten Gestaltung nach wie vor wünschenswert.



„Welcher Abstand zwischen sich wiederholenden Auslagerungen soll nun Indiz für einen Gesamtplan sein?“


Darüber hinaus mag man sich fragen, welcher Abstand zwischen sich wiederholenden Auslagerungen nun Indiz für einen Gesamtplan sein sollen? Wenn ein Unternehmen in unregelmäßigen Abständen etwa alle 3 bis 5 Jahre eine Auslagerung anstrebt (und diese jedes Mal aufs Neue – auch aufgrund außersteuerlicher Gründe – entscheidet), so dürfte ein solcher Gesamtplan nicht vorliegen. Fraglich ist nur, ob die Finanzverwaltung das ähnlich sieht. Bis zur abgrenzenden Klärung dürfte hier nur das Instrument der Lohnsteueranrufungsauskunft helfen.

Arbeitgeber: Versicherungsnehmer oder nur Beitragsschuldner? Egal!

Das BMF hatte in seinen bisherigen Schreiben gefordert, dass nur solche Zahlungen „Beiträge des Arbeitgebers“ im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG sind, die dieser als Versicherungsnehmer schuldet. Dabei übersah es vermutlich die Konstellation, wonach bei einzelnen Pensionskassen die Versicherungsnehmereigenschaft allein beim Versorgungsberechtigten liegt.

Die insofern einschränkende Auslegung – das Gesetz spricht nur von Beiträgen des Arbeitgebers, nicht von der Versicherungsnehmerstellung – gibt das BMF nunmehr auf. Es soll genügen, dass der Arbeitgeber lediglich Beitragsschuldner ist. Denn hier handelt es sich um Eigenbeitragszusagen, der Arbeitgeber ist dann lediglich Zahlstelle.

Die bloße Beitragsabführung durch den Arbeitgeber auf Rechnung des Arbeitnehmers – das BMF spricht von eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers – ist aber nach wie vor und wohl zurecht nicht ausreichend, um die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG zu beanspruchen.

Begrüßenswert: Klarstellung zur Invalidität

Das BMF hat die Gelegenheit genutzt, die Unsicherheit beim Invaliditätsbegriff etwas abzumildern. Es stellt fest, dass das Gesetz selbst keine Eingrenzung des Begriffs trifft und daher eine großzügige Auslegung wohl geboten sei.


„Freilich sind die Grenzen fließend, zum Beispiel wenn nach einer bestimmten Dauer der Arbeitsunfähigkeit die BU fingiert wird.“


Neben Versicherungen, die an die Berufsunfähigkeit oder andere feststehende Begriffe aus dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderung und -unfähigkeit) anknüpfen, sollen auch Grundfähigkeitenversicherungen zur Invaliditätsversorgung zählen. Ein Ausscheiden aus dem Beruf ist – ohne weitere Konkretisierung in der Versorgungszusage – keine Bedingung für die Invalidität.

Ausgeschlossen hat das BMF aber die steuerliche Förderung der Arbeitsunfähigkeitsversicherung, wohl weil Leistungsvoraussetzung nur eine temporäre Einschränkung ist. Freilich sind die Grenzen fließend, z.B. wenn bei Berufsunfähigkeitsversicherung nach einer bestimmten Dauer der Arbeitsunfähigkeit die BU fingiert wird. Gleichwohl sind solche Fälle Invaliditätsabsicherungen im Sinne des BetrAVG, da das Hauptleistungselement bei der dauerhaften Einschränkung liegt.

Zusatzbeitrag: nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kein Neuvertrag

Eine wichtige Neuregelung findet sich noch zu den anstehenden Beitragserhöhungen von Versicherungsverträgen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass gesetzlich angeordnete Beitragserhöhungen keine Novation darstellen. Das dürfte vor allem für Direktversicherungs- und Pensionskassenverträge interessant sein, die vor der jeweiligen Öffnung des § 3 Nr. 63 EStG abgeschlossen wurden.


„Bei gleichem Beitrag also die Entgeltumwandlung zu reduzieren ist unstreitig möglich.“


Nach der unmissverständlichen Formulierung im BMF-Schreiben gilt dieses Privileg aber nur für die gesetzlich angeordneten Erhöhungen. Freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers (z.B. um 20% anstelle der angeordneten 15%) dürften nicht umfasst sein. Fraglich bleibt, inwiefern Zuschüsse von 15%, die für Mitarbeiter gezahlt werden, welche keinen Anspruch auf den Zuschuss haben (etwa, weil sie über der BBG verdienen oder als GGF nicht in der Sozialversicherung versichert sind) ebenfalls von dieser Ausnahmeregelung erfasst sind.

Interessant ist die Formulierung: Das BMF wollte darauf hinweisen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf einen höheren Beitrag gerichtet ist. Bei gleichem Beitrag also die Entgeltumwandlung zu reduzieren ist unstreitig möglich. Man kann sich aber des Eindrucks nicht erwehren, dass das BMF die Intention des Gesetzgebers nochmals unterstreichen wollte – übrigens eine Klarstellung, die man eher aus dem BMAS zu erwarten gehabt hätte.

Weniger restriktiv: Anbieterwechsel im laufenden Dienstverhältnis

Nach dem bisherigen Stand sollte es bei einem Anbieterwechsel im laufenden Dienstverhältnis nur dann nicht zu einer Novation kommen, wenn die vertraglichen Hauptpflichten (insb. Versicherungslaufzeit, -summe, -beitrag, Beitragszahlungsdauer oder abgesicherte biometrischen Risiken) unverändert bleiben. Die Anforderung erweist sich oftmals aber als zu streng und wenig praxistauglich, da selten zwei exakte Tarife bei unterschiedlichen Versicherern vorzufinden sind.


„Die neue Interpretation kann den Anbieterwechsel erleichtern.“


Vor dem Hintergrund kann die neue Interpretation den Anbieterwechsel erleichtern. Werden aufgrund unterschiedlicher tariflicher Vorgaben – das BMF nennt hier die Rechnungsgrundlagen und explizit den Rechnungszins – Rahmenbedingungen im Vertrag angepasst, so soll das der Anwendung von § 3 Nr. 55c Satz 2 Buchstabe a EStG nicht entgegenstehen. Daran anknüpfend entstehen durch die hier genannten Änderungen auch keine Novationen.

Regelungen für Sonderfälle: steuerfreie Sonderzahlungen …

Neben den hier aufgeführten Änderungen sind spezielle Regelungen zu Sonder- und Einzelfällen vorhanden, deren Anwendungen möglicherweise nicht weit verbreitet, im Einzelfall aber nicht weniger relevant sein dürften.

Die Abgrenzung von grundsätzlich lohnsteuerpflichtigen Zahlungen von den nicht als Einkommen zu qualifizierenden nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a-d) EStG steuerfreien Sonderzahlen nimmt hier einigen Raum ein. So stellt das BMF klar, dass der Verzicht auf die Rückzahlung eines Gründungsstocks ebenso wenig steuerbarer Arbeitslohn darstellt wie der erforderliche Ausgleichsbetrag bei Zusammenlegung zweier Abrechnungsverbände. Wohl um Missbrauch zu vermeiden, stellt das BMF aber auch klar, dass im Falle der Zusammenlegung von Abrechnungsverbänden keine steuerfreien Sanierungsgelder mehr möglich sein sollen (da das Trennungsprinzip konstitutive Voraussetzung der Steuerfreiheit ist).


Detlev-Rohwedder-Haus in Berlin, Dienstsitz des BMF (Architekt Ernst Sagebiel).
Foto: BMF/Hendel.

Auch stellt das BMF klar, dass kein Raum für steuerfreie Sanierungsgelder ist, wenn die Umlage gesenkt wird. Hier kommt unmittelbar die Anordnung zum Ausdruck, dass grundsätzlich steuerpflichtige Zahlungen nicht durch unbeschränkt steuerfreie ersetzt werden können. Die Linie vertritt die Finanzverwaltung seit Einführung der Vorschrift im Jahr 2014 konsequent und folgerichtig.

Was sich nicht ändert: Fünftelungsregelung und Geringverdienerförderung für bestimmte tarifvertragliche Zuschüsse oberhalb der Vermögenswirksamen Leistungen.

Nicht nur die Ergänzungen und Klarstellungen sind interessant – auch die Frage, was sich nicht ändert, verdient einen genaueren Blick:

… Fünftelungsregelung: was sich nicht ändert

Bei der Anwendung der Fünftelungsregelung ergeben sich aus Sicht der Finanzverwaltung keine Änderungen. Nach wie vor soll diese bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen nicht zur Anwendung kommen, bei der Pensionszusage und Unterstützungskasse aber sehr wohl. Die Finanzverwaltung differenziert also unverändert nach Durchführungswegen.



„Die durch das BMF an dieser Stelle gezeigte Kontinuität leistet einen Beitrag zur Planungssicherheit.“



Dagegen scheint sich der BFH in seinen jüngsten Urteilen mehr am Wortlaut des § 34 EStG zu orientieren und einen Fokus auf die Außerordentlichkeit zu legen. Zuletzt hatte der BFH die Anwendung der Fünftelungsregelung bei eine Pensionskasse zumindest nicht kategorisch ausgeschlossen. Die durch das BMF an dieser Stelle gezeigte Kontinuität leistet sicher einen Beitrag zur Planungssicherheit.

… Förderbeitrag bei Matching

Etwas unglücklich kann hingegen die – nicht gelungene – Klarstellung zu den Vermögenswirksamen Leistungen und den Matching-Modellen gesehen werden. LEITERbAV berichtete vor etwas über einem Jahr von einer Inititative des GDV, wonach bestimmte Matching Contribution-Systeme durchaus förderfähig nach § 100 EStG sein sollen. Zunächst wird die Initiative aus dem Jahr 2020 im aktuellen BMF-Schreiben nicht erneut aufgegriffen. Es ist also nicht klar, inwiefern die Finanzverwaltung daran festhält, dass die seinerzeit beschrieben Matching-Systeme förderfähig sind.



„Die im BMF-Schreiben gelieferten Gründe halten unseres Erachtens einer Überprüfung nicht zweifelsfrei stand.“



Ein Fall, der aber zumindest arbeitsrechtlich nur schwerlich von einem konventionellen Matching Contribution-System zu unterscheiden ist, wird jedoch ausführlich beleuchtet. Die Finanzverwaltung wählt eine Regelung aus dem TV-V, wonach ein Arbeitgeberbeitrag von 50 Euro (bzw. 24 Euro zusätzlich zu 26 Euro „VL-Substitut“) bei 13 Euro Entgeltumwandlung geleistet wird und verwehrt für diese Regelung die Anwendung der Geringverdienerförderung.

Die im BMF-Schreiben gelieferten Gründe halten u.E. einer Überprüfung nicht zweifelsfrei stand. Denn der 24 Euro Aufstockungsbetrag wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fällig und berechtigt auch nicht für einen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG.

Die Abgrenzung zu dem in der GDV-Initiative skizzierten Fall wird nicht ersichtlich. Auch stellt sich die Frage nach der Zusatzversorgung im Kapitaldeckungsverfahren (z.B. der VBL-Beitrag im Tarifgebiet Ost). Letzterer ist nach Angaben der VBL für die Geringverdienerförderung qualifiziert. Der Unterschied zur TV-V Lösung ist nur schwer zu beschreiben.

Fazit

So bleibt das durchaus gewohnte Fazit nach den BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (welches es in dieser Form seit nunmehr 17 Jahren gibt): Nach dem Schreiben ist einiges deutlicher, aber bei weitem nicht alles klar. Wir freuen uns schon auf die nächste Klarstellung.


https://www.lbav.de/klar-unklar-vorfreude/

Lesetipp von
www.bav-Experte.de

bav-experte.de

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71254

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