West Steirer

West Steirer Facebook-Seite des Regionalmagazins "DER WESTSTEIRER" Redaktion: [email protected]

02/06/2026

𝗢𝗚𝗛: "𝗟𝗶𝗸𝗲𝗻" 𝗲𝗶𝗻𝗲𝘀 𝗦𝗼𝗰𝗶𝗮𝗹-𝗠𝗲𝗱𝗶𝗮 𝗣𝗼𝘀𝘁𝗶𝗻𝗴𝘀 𝗴𝗶𝗹𝘁 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝘃𝗼𝗻 𝘃𝗼𝗿𝗻𝗵𝗲𝗿𝗲𝗶𝗻 𝗮𝗹𝘀 "𝗘𝗵𝗿𝗲𝗻𝗯𝗲𝗹𝗲𝗶𝗱𝗶𝗴𝘂𝗻𝗴"

Mit dieser - wohl richtungsweisenden - Entscheidung schiebt der Oberste Gerichtshof der Klagswelle aus dem "Liken" von - etwa - Facebook-Beiträgen endlich einen Riegel vor:

Das „Liken“ bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten, so der Oberste Gerichtshof:

Im konkreten Fall veröffentlichte der Kläger auf Facebook ein Posting über eine Familienfeier samt Foto. Ein dritter User reagierte darauf in einem Kommentar mit einer beleidigenden Äußerung über den Kläger. Auf diesen Kommentar reagierte die Beklagte mit der „Gefällt mir“-Funktion, setzte also ein „Like“ unter den Kommentar des Dritten.

Der Kläger beantragte die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten das „Liken“ von den Kläger beleidigenden Äußerungen verboten werden sollte.

Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob das „Liken“ als ehrverletzende Äußerung gewertet werden könne und wie der Bedeutungsgehalt dieses "Likes" zu ermitteln sei.

Dabei stellt er auf den Kontext, also den Zusammenhang ab: es hängt somit immer vom konkreten Kontext, somit der gelikten Äußerung, dem Kommunikationsverlauf in dem sozialen Medium, dem kulturellen Umfeld usw. ab. Entscheidend ist nur, wie durchschnittliche Betrachter das zu einem bestimmten Inhalt gesetzte „Like“ auffassen, nicht maßgeblich ist, was die Person, die das „Like“ setzte, ausdrücken wollte.

Im konkreten sachbezogenen Kommunikationsverlauf ging der OGH davon aus, dass das „Like“ von den durchschnittlichen Betrachtern des Facebook-Profils zwar als Ausdruck unspezifischer Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen öffentlicher Zurschaustellung seines Privatlebens aufgefasst wird - darin allein aber keine Ehrenbeleidigung liegt. Die beantragte Einstweilige Verfügung wurde daher abgewiesen.

Freilich: ein Freibrief für Pöbeleien im Internet ist diese Entscheidung nicht - und das soll sie auch nicht sein.

Sie relativiert aber die bisher gelebte Praxis, sich mit einem "Like" vorbehaltlos auch ehrenrührige oder nachteilige Behauptungen zu eigen zu machen: entscheidend ist somit allein die Gesamtschau im Zusammenhang des Social-Media-Auftritts.

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