21/09/2025
Examenstreffer 1. Examen NRW 2025 II (August)
Die ZR 1-Klausur bestand aus zwei Teilen.
Im ersten Teil war das bekannte Problem aus dem Verbraucherwiderrufsrecht zu erkennen und zu lösen, wenn der Verbraucher nach vollständig erbrachter Leistung durch den Unternehmer den Verbraucherwiderruf erklärt und sich weigert, Wertersatz zu leisten. Den Zusammenhang zwischen den Vorschriften § 312g II Nr. 11 BGB, § 356 IV BGB, § 357a II BGB und der Frage eines gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlichen Widerrufs haben wir zuletzt in RA 04/2025, 169 ff. besprochen. Die Abgrenzung zum im Falle eines Verbraucherbauvertrages (§ 650i BGB) einschlägigen Wertersatzanspruchs aus § 357e BGB erfolgte bereits in RA 05/2022, 223, die Erläuterung der Rechtsprechung des BGH zum Begriff des Verbraucherbauvertrages in RA 05/2023, 225 sowie in RA 02/2024, 64 ff.
In unserem Crashkurs Skript Zivilrecht (Stand Oktober 2024) stehen die o.g., vor 2025 veröffentlichten, Entscheidungen auf den Seiten 69/70.
Die Klausur ZR 3 bestand aus einem Grundfall und einer Abwandlung. Thema des Grundfalles war eine Fallkonstellation aus dem Werkvertragsrecht, den dort geltenden Gefahrtragungsregeln, der analogen Anwendbarkeit des § 645 BGB und der Drittschadensliquidation. Der Fall wies mit verhänderter Rahmenhandlung sehr starke Übereinstimmungen zum Fall „Die neue Kanzlei“ aus dem Kursprogramm, EK Zivilrecht, Schuldrecht BT 2 auf.