20/11/2025
LAG Niedersachsen, 25.08.2025, 15 SLa 315/25
Einordnung: Arbeitsrecht / Außerordentliche Kündigung
Konkret: Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit gegenüber Vorgesetztem
Kernaussagen:Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein Arbeitnehmer auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten "Hau ab hier", stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich.
Eine Abmahnung ist vor einer außerordentlichen Kündigung nicht notwendig, wenn der Vorfall besonders schwerwiegend ist und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerrüttet ist. Typische Beispiele hierfür sind schwere Straftaten wie Diebstahl, schwerwiegende Beleidigungen, grobe Gewaltandrohungen oder Verrat von Geschäftsgeheimnissen. In solchen Fällen kann die weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sein, und eine Abmahnung würde dem Zweck, das Vertrauen wiederherzustellen, nicht dienen.
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