
08/01/2025
Der BGH hat entschieden, dass der Berliner Senat die Mietpreisbremse 2020 wirksam bis 2025 verlängert hat. Die zugrundeliegenden BGB-Vorschriften zur Mietpreisbremse seien mit dem Grundgesetz vereinbar. §§ 556b ff. BGB waren 2020 geändert worden.
Die Mietpreisbremse verstoße insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, weil sie als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber verfolge das Ziel, auf angespannten Wohnungsmärkten den starken Anstieg der Mieten bei Wiedervermietung zu bremsen und den Zugang zu bezahlbaren Mietwohnungen zu sichern.
Nachzulesen bei: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-vi-zr-35-23-vi-zr-361-23-verstoss-gebot-rechtliches-gehoer-praeklusion-berufung