12/03/2026
Tücken der Digitalisierung für Arbeitgeber:
Die Deutsche Post und die Probleme mit dem Einwurf-Einschreiben
Unternehmen sind regelmäßig darauf angewiesen, dass sie die Zustellung von Schriftstücken nachweisen können. Das gilt nicht nur für Ausnahmesituationen wie Kündigungsschreiben, sondern z. B. auch für Alltags-Korrespondenz wie Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM).
Ist ein Nachweis nicht möglich, dass ein bestimmtes Schriftstück dem Empfänger zugestellt wurde, kann es für schnell sehr teuer und ungemütlich werden.
Um einen entsprechenden Nachweis zu haben, war bislang das ein häufig gewähltes Mittel. Aber seitdem die Deutsche Post ihr Zustell-Verfahren digitalisiert hat, ist die Nachweis-Funktion äußerst strittig. Spätestens seit einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom Juli 2025 herrscht erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob man mit einem Einwurf-Einschreiben regelmäßig belegen kann, dass ein Brief auch wirklich zugestellt wurde.
Der Grund liegt im digitalisierten Verfahren:
In der Vergangenheit erfolgte die Ablieferung eines Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post durch Einwurf der Sendung in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers, wobei der Postangestellte unmittelbar vor dem Einwurf das sog. 'Peel-off-Label' von der Sendung abzog und auf den vorbereiteten, auf die eingeworfene Sendung bezogenen Auslieferungsbeleg klebte. Auf diesem Beleg bestätigte der Postangestellte nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung.
Inzwischen scannt der Postangestellte die Einlieferungsnummer des Einschreibens (Strichcode auf dem Aufkleber auf der Sendung, den der Absender aufgeklebt hatte) mit seinem Scanner. Die Einlieferungsnummer wird durch das Scannen im Scannersystem hinterlegt. Sodann unterschreibt der Postangestellte auf dem Eingabefeld des Scanners mit seiner Unterschrift und dokumentiert so diesen Vorgang. Das Datum wird automatisch im System hinterlegt. Der Zusteller wirft den Brief anschließend in den Hausbriefkasten. Nach den Vorgaben der Deutschen Post hat er sich zuvor zu vergewissern, dass der Name des Empfängers an dessen Hausbriefkasten steht.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg reicht das neue digitalisierte bzw. das letztere Verfahren nicht mehr aus, um den Nachweis des Zugangs einer Sendung im Regelfall belegen zu können.
Was die Deutsche Post/DHL Group selbst zu diesem weitreichenden Praxis-Problem sagt, lesen Sie in der aktuellen Ausgabe von . Gleichzeitig lesen Sie dort, was unser Justiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold von der Stellungnahme der Deutschen Post/DHL Group hält und welche Zustell-Alternativen es für Arbeitgeber gibt.