28/03/2025
Die Wegzugsbesteuerung - ursprünglich eine Maßnahme gegen Steuerflucht - wird heute als Hürde für qualifizierte Auswanderer genutzt. Wer nicht aufpasst und entsprechende vorbereitende Maßnahmen vor seiner Auswanderung trifft, sieht sich mit enormen Steuerforderungen konfrontiert.
Die Wegzugsbesteuerung in Deutschland betrifft insbesondere Privatpersonen, die wesentlich an Kapitalgesellschaften beteiligt sind (mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre) und ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Sie ist in § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelt.
Wenn eine solche Person ins Ausland zieht, gilt ihr Anteil an der Kapitalgesellschaft als „fiktiv veräußert“, und es wird eine Steuer auf die stillen Reserven (also den Wertzuwachs der Beteiligung) fällig – selbst wenn die Anteile nicht tatsächlich verkauft wurden.
Wichtige Regelungen seit 2022
Seit dem 1. Januar 2022 gelten durch das ATAD-Umsetzungsgesetz einige Änderungen:
1. Unbefristete Stundung innerhalb der EU/EWR
• Früher konnte man die Steuerzahlung für zehn Jahre zinsfrei stunden, wenn man innerhalb der EU/EWR blieb.
• Seit 2022 ist die Stundung unbefristet möglich, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen.
2. Keine automatische Ratenzahlung außerhalb der EU/EWR
• Vor 2022 konnte man die Steuer in Raten über sieben Jahre zahlen.
• Seit 2022 gibt es diese Möglichkeit nur noch innerhalb der EU/EWR. Außerhalb der EU/EWR muss die Steuer sofort gezahlt werden.
3. Nachversteuerung entfällt nur noch unter Bedingungen
• Früher wurde die Steuer erlassen, wenn man innerhalb von fünf Jahren zurück nach Deutschland zog.
• Nun gibt es striktere Regeln für eine Rückkehr.
Es gibt Möglichkeiten, die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden oder zu optimieren, z. B. durch Umstrukturierungen oder Holding-Gesellschaften.
Innerhalb der EU/EWR ist die Belastung durch Stundungsmöglichkeiten geringer, außerhalb wird es komplizierter und teurer.