12/06/2024
BGH: Ausgangskontrolle bei fristwahrenden Schriftsätze (Beschluss vom 26.03.2024, XI ZR 95/23): Der Vortrag einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle muss beinhalten, wie in der Kanzlei nach der allgemeinen Anweisung die allabendliche Ausgangskontrolle vorzunehmen war. Insbesondere ist darzulegen, dass ein Abgleich der erfolgreichen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze mit dem Fristenkalender durch eine dazu beauftragte Bürokraft angeordnet war, durch welche die unterbliebene Fristenkontrolle sowie Vorlage und Übersendung des fristwahrenden Schriftsatzes aufgedeckt worden wäre. Eine solche Kontrolle ist schon deshalb notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.